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In Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist festgelegt, dass die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI, die keine Abwicklungseinheiten sind, unter anderem durch Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllt werden kann. Die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben c, k, l und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten setzen jedoch voraus, dass das begebende Unternehmen eine Abwicklungseinheit ist. Es sollte sichergestellt werden, dass diese bedeutenden Tochterunternehmen — wie ursprünglich vorgesehen — Schuldtitel begeben können, die alle Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen.
jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die vom Ausschuss eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden…
Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die…
die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b…
Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und…
Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 88a Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die von einem in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.