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Im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Abwicklungsbehörden einem G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie erlauben, bestimmte Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten seiner Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe gehören, in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde festgelegter geringerer angepasster Betrag in Abzug gebracht wird. Gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung wird in solchen Fällen die Differenz zwischen dem angepassten Betrag und dem ursprünglichen Betrag von der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität der betreffenden Tochterunternehmen abgezogen. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollte dieser Ansatz die risikobasierten und nicht-risikobasierten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens berücksichtigen. Darüber hinaus sollte dieser Ansatz für alle Drittlandstochterunternehmen, die Teil dieses G-SRI sind, gelten, solange diese Tochterunternehmen einem Abwicklungsrahmenwerk unterliegen, das nach Ansicht der zuständigen Abwicklungsbehörde in der Union rechtlich durchsetzbar ist und mit der international vereinbarte Standards umgesetzt werden, insbesondere das Dokument des Rates für Finanzstabilität mit dem Titel Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute (Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions), veröffentlicht im Oktober 2011, sowie des TLAC-Standards.
Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 45e der vorliegenden Richtlinie von…
Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass G-SRI mit einer Abwicklungsstrategie, bei der mehr als ein Gruppenunternehmen abgewickelt werden…
Im Einklang mit Artikel 45h Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und in Übereinstimmung mit dem TLAC-Standard darf die Summe der tatsächlichen…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten Handelt es sich bei mindestens zwei…
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte…
In Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist festgelegt, dass die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.