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Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten.
Die Mitgliedstaaten legen spezifische Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 fest und stellen sicher, dass jede…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah…
Die Mitgliedstaaten benennen eine der zuständigen Behörden als ihren Koordinator für digitale Dienste. Der Koordinator für digitale Dienste ist für alle Fragen…
Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende…
Angesichts der grenzüberschreitenden Natur der relevanten Dienste und des breiten Spektrums der mit dieser Verordnung eingeführten Pflichten sollte eine mit der…
Um eine angemessene Aufsicht und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.