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Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten – weder de jure noch de facto – einer allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in einem bestimmten Fall und berührt insbesondere nicht die Anordnungen der nationalen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, im Einklang mit dem Unionsrecht, in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte auferlegt.
Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen…
Wenngleich spezielle Anforderungen festgelegt werden, so sollten die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht als allgemeine Pflicht für Anbieter von…
Mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten sollte nur festgelegt werden, wann der betreffende…
Im Interesse der Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit sollten die Befugnisse für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung den…
In dieser Hinsicht ist es wichtig, die Sorgfaltspflichten an Beschaffenheit, Umfang und Art der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser…
Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von allen Kategorien von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.