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Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen sollten spätestens bei der Übermittlung der Anordnung an den betreffenden Anbieter erfüllt sein. Die Anordnung kann deshalb in einer der Amtssprachen der Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, die die Anordnung erlässt, erlassen werden. Unterscheidet sich diese Sprache von der Sprache, die der Anbieter von Vermittlungsdiensten angegeben hat, oder von einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, die zwischen der Behörde, die die Anordnung erlässt, und dem Anbieter von Vermittlungsdiensten vereinbart wurde, sollte bei der Übermittlung der Anordnung zumindest eine Übersetzung der in dieser Verordnung festgelegten Angaben der Anordnung beigefügt werden. Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten mit den Behörden eines Mitgliedstaats vereinbart, eine bestimmte Sprache zu verwenden, sollte ihm empfohlen werden, von Behörden in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Anordnungen in derselben Sprache anzunehmen. Die Anordnungen sollten Angaben enthalten, die es dem Adressaten ermöglichen, die Behörde, die die Anordnung erlässt, zu identifizieren – gegebenenfalls einschließlich der Kontaktdaten einer Kontaktstelle innerhalb dieser Behörde – und die Echtheit der Anordnung zu überprüfen.
diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 3 angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der…
diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 3 angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der…
In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die –…
In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden, einschließlich der…
Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der…
Der Anbieter von Vermittlungsdiensten sollte die Behörde, die Anordnungen erlassen hat, unverzüglich über etwaige Folgemaßnahmen zu solchen Anordnungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.