Erwägungsgrund 9 32023R1543
Der fragmentierte Rechtsrahmen stellt Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden und Diensteanbieter, die zulässigen Ersuchen um elektronische Beweismittel Folge leisten wollen, vor Probleme, da sie sich zunehmend mit Rechtsunsicherheit und möglichen Gesetzeskollisionen konfrontiert sehen. Daher müssen gesonderte Vorschriften für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zur Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel eingeführt werden, die dem besonderen Charakter elektronischer Beweismittel gerecht werden. Diese Vorschriften sollten eine Verpflichtung für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Diensteanbieter umfassen, direkt auf Ersuchen von Behörden in einem anderen Mitgliedstaat zu antworten. Diese Verordnung wird somit das bestehende Unionsrecht ergänzen und die für Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden und Diensteanbieter im Bereich elektronischer Beweismittel geltenden Vorschriften verdeutlichen und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte sicherstellen.