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Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und den Vorschriften zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.
Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keine Niederlassung in der EU, verfügt der Mitgliedstaat, in dem dessen gesetzlicher Vertreter ansässig oder…
Das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen…
In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden, einschließlich der…
Die zuständigen nationalen Behörden sollten solche Anordnungen gegen als rechtswidrig erachtete Inhalte oder Auskunftsanordnungen auf der Grundlage des…
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuweisung von Zuständigkeiten sollten die Bestimmungen des Unionsrechts und die nationalen Vorschriften des…
Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. Anbieter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.