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Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Prüfbericht sollte dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort, der Kommission und dem Gremium nach Eingang des Prüfungsberichts übermittelt werden. Die Anbieter sollten auch unverzüglich nach Abschluss jeden der Berichte über die Risikobewertung und die Risikominderungsmaßnahmen sowie den Bericht über die Umsetzung der Prüfungen des Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine übermitteln, aus dem hervorgeht, wie sie den Empfehlungen aus der Prüfung nachgekommen sind. Der Prüfbericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein „positiver Vermerk“ sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass der Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein „positiver Vermerk“ sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein „negativer Vermerk“ sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass der Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt. Falls in dem Bestätigungsvermerk keine Schlussfolgerung für spezifische Elemente, die Teil des Prüfungsumfangs sind, gezogen werden konnte, sollten die Gründe hierfür angegeben werden. Falls zutreffend, sollte der Bericht eine Beschreibung spezifischer Elemente enthalten, die nicht geprüft werden konnten, sowie eine Erklärung, warum diese nicht geprüft werden konnten.
Der Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er muss Angaben zu sämtlichen im elektronischen Format zur…
Stellt die Prüfstelle nach Abschluss der Bewertung der Prüfstelle mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Emissionsbericht den Anforderungen dieser…
Der Gewerbetreibende hat Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt…
In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die wesentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein Prüfungsurteil…
Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk…
Die Ergebnisse der Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten den Abschlussadressaten im Bestätigungsvermerk dargelegt werden. Um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.