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Die Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sollten ab dem Beginn dieser Aggression am 24. Februar 2022 förderfähig sein.
Wird ein operationelles Programm geändert, so sind Ausgaben, die infolge der Programmänderung förderungsfähig werden, erst ab dem Datum förderungsfähig, an dem…
In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der…
In Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen…
Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung sind ab dem 24. Februar 2022…
Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in…
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.