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Bei bereits vom Gemeinsamen Begleitausschuss ausgewählten Projekten ist für die Verwaltung zwar die Verwaltungsbehörde zuständig, jedoch müssen bei einigen Programmen bestimmte Projektänderungen vom Gemeinsamen Begleitausschuss genehmigt werden. Um die notwendigen Änderungen zu beschleunigen, muss daher festgelegt werden, dass die Zuständigkeit dafür, die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde zu ändern, ausschließlich bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde liegt, ohne dass die vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss erforderlich ist. Diese Änderungen sollten unter anderem auch den Austausch des Hauptbegünstigten oder jegliche Änderungen des Finanzierungsplans oder der Ausführungsfristen umfassen können. In Bezug auf neue Projekte sollte es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich gestattet sein, nach dem 31. Dezember 2022 Verträge zu unterzeichnen, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen sollten jedoch bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.
Die Kommunikationsstrategie wird dem Begleitausschuss spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bzw. der…
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Förderung der…
Abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die…
Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde ohne vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen…
Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die…
Die Verwaltungsbehörde trägt im Rahmen des in Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgesehenen Verfahrens für die Auswahl und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.