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Eintrag 22 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission geändert, um die gewerbliche Verwendung von Resorcin in Wimpernfärbemitteln zuzulassen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Warnhinweis bezüglich der Verwendung für Augenbrauen gestrichen werden müssen, weil die Verwendung von Resorcin in Augenbrauenfärbemitteln in Anbetracht der neuen Begriffsbestimmung zulässig wurde, da sie unter „oxidative Haarfärbemittel“ (Art des Mittels) fallen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.
Der Stoff „1,3-Benzendiol“ (Resorcin) (CAS-Nr. 108-46-3), dem die INCI-Bezeichnung Resorcinol zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang III der Verordnung (EG)…
Die Definition des Haarmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schließt ihre Verwendung auf Wimpern aus. Dieser Ausschluss wurde vorgenommen, da das…
Die Definition eines Haarmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schloss die Verwendung von Haarfärbemitteln auf Wimpern aus. Begründet wurde dies…
Mit der Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission , die angenommen wurde, um das Verbot von Stoffen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission als…
In der in Punkt 1 Buchstabe c der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegten Definition von Haarmitteln ist das Auftragen von…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält der letzte Satz in der Zeile für Eintrag 22 Spalte i Buchstabe a folgende Fassung: „Nicht zur Färbung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.