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Der Stoff „Benzoesäure, 2-Hydroxy-3,3,5-trimethylcyclohexylester“ (CAS-Nr. 118-56-9), dem die INCI-Bezeichnung Homosalate zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag Nr. 3 aufgeführt und darf daher als UV-Filter in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 10 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung verwendet werden.
3-Benzylidencampher ist derzeit mit einer Konzentration von höchstens 2,0 % für die Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen. Der Stoff wird…
Die Stoffe 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/Oxybenzon (CAS-Nr. 131-57-7), dem gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) die…
Angesichts des wissenschaftlichen Gutachtens des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Homosalat als UV-Filter in kosmetischen Mitteln…
Der SCCS kam in seiner Stellungnahme vom 24./25. Juni 2021 zu dem Schluss, dass Homosalat bei Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln in…
Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte die Verwendung von Methoxypropylamino…
In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhalten die Nummern 4 und 10 die folgende Fassung: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Bedingungen Wortlaut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.