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Der Stoff 3-(4’-Methylbenzyliden)campher (CAS-Nr. 36861-47-9/38102-62-4), dem die INCI-Bezeichnung 4-Methylbenzylidene Camphor zugewiesen wurde, ist in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag 18 aufgeführt und darf daher als UV-Filter in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 4 % in einer gebrauchsfertigen Zubereitung verwendet werden. 4-Methylbenzylidene Camphor hat zusätzlich die gemeldeten Funktionen eines UV-Absorbers und Lichtstabilisators, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bis zu einer Konzentration von 4 % zulässig sind.
3-Benzylidencampher ist derzeit mit einer Konzentration von höchstens 2,0 % für die Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen. Der Stoff wird…
Der Stoff „Benzoesäure, 2-Hydroxy-3,3,5-trimethylcyclohexylester“ (CAS-Nr. 118-56-9), dem die INCI-Bezeichnung Homosalate zugewiesen wurde, ist derzeit in…
Der Stoff „Benzoesäure, 2-[4-(diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-, hexylester“ (CAS/EG-Nr. 302776-68-7/443-860-76), dem die INCI-Bezeichnung „Diethylamino…
Die Stoffe 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/Oxybenzon (CAS-Nr. 131-57-7), dem gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) die…
In seiner Stellungnahme vom 29. April 2022 kam der SCCS zu keiner Schlussfolgerung zur Sicherheit von 4-Methylbenzylidene Camphor, da die vorgelegten…
Da 3-Benzylidencampher nicht nur als UV-Filter, sondern auch als ein UV-Absorptionsmittel bekannt ist, sollte seine Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.