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Angesichts der Tatsache, dass die Schutzmaßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 seit 2016 angewandt werden und dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die Chronic Wasting Disease nicht mit einer baldigen Tilgung der Krankheit zu rechnen ist, dass es rechtlich nicht angemessen wäre, den Anwendungszeitraum der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erneut zu verlängern und dass nichtsdestoweniger weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Chronic Wasting Disease in der Union und den EFTA-Staaten gelten sollten, sollten die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert werden, dass die derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 festgelegten Maßnahmen aufgenommen werden, wobei sie anzupassen sind, um der Bestätigung der Chronic Wasting Disease in Finnland und Schweden Rechnung zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neue Fälle von Chronic Wasting Disease in Norwegen, Finnland und Schweden nachgewiesen wurden, dass die…
Nach der Annahme des EFSA-Gutachtens von 2016 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit der Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission geändert und…
Da es sich bei der Chronic Wasting Disease um eine Infektionskrankheit handelt, besteht die Gefahr, dass sie sich auf andere Populationen von Hirschartigen…
Angesichts der Tatsache, dass die Chronic Wasting Disease mittlerweile in zwei Mitgliedstaaten bestätigt wurde, und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der…
Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) Kapitel A wird wie folgt…
Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.