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Nach der Annahme des EFSA-Gutachtens von 2016 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit der Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission geändert und ein dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen vorgesehen; mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 der Kommission wurde der Anwendungszeitraum des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 bis Ende 2020 und damit auch die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen bis zum Ende des dreijährigen Überwachungsprogramms verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 wurden außerdem Verbote und Beschränkungen in Bezug auf Lockstoffe aus Hirschurin für die Jagd in die Schutzmaßnahmen aufgenommen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neue Fälle von Chronic Wasting Disease in Norwegen, Finnland und Schweden nachgewiesen wurden, dass die…
Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei…
Angesichts der Tatsache, dass die Schutzmaßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 seit 2016 angewandt werden und dass aufgrund der aktuellen…
Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei…
Wie im EFSA-Gutachten empfohlen, sollte das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm einerseits auf als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige und…
Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.