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Mitgliedstaaten mit Schiffen, die im Zuständigkeitsbereich Thunfisch und Schwertfisch befischen, übermitteln der Kommission unter Verwendung des entsprechenden IOTC-Berichtsmusters bis zum 1. Februar jedes Jahres eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Jahr im Zuständigkeitsbereich tätig waren und die
eine Länge über alles von 24 Metern oder mehr haben oder,
bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die in Gewässern außerhalb der AWZ ihres Mitgliedstaats tätig waren.
Mitgliedstaaten mit Schiffen, die im Zuständigkeitsbereich Gelbflossenthun befischen, übermitteln der Kommission unter Verwendung des entsprechenden IOTC-Berichtsmusters bis zum 1. Februar jedes Jahres eine Liste aller Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im vorangegangenen Jahr Gelbflossenthun im Zuständigkeitsbereich befischt haben.
Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 vor dem 15. Februar jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
Die Liste der Schiffe gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben für jedes Schiff:
IOTC-Nummer;
Name und Registriernummer;
IMO-Nummer (falls vorhanden);
frühere Flagge (sofern zutreffend);
Internationales Rufzeichen (sofern zutreffend);
Schiffstyp, Länge und Bruttoraumzahl (BRZ);
Name und Anschrift des Reeders, Charterers oder Betreibers (gegebenenfalls);
Hauptzielarten; und
Geltungsdauer der Zulassung.
eine Liste aller anderen Schiffe als Fangschiffe, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun nachgehen.
die Registernummer;
die Gesamtfänge von Rotem Thun.
Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:
bis zum 1. März die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.