Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr elektronisch folgende Informationen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format: Die Kommission leitet die in Buchstabe a genannten Informationen bis zum 15. Januar jedes Jahres und die in Buchstabe b genannten Informationen bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes umfassen den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Flottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission.
bis zum 1. Januar die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, und zu Schiffen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei fangen dürfen;
bis zum 1. März die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jede Änderung der Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nach dieser Änderung mit. Die Kommission übermittelt diese Informationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Änderung an das ICCAT-Sekretariat.
Zusätzlich zu den dem ICCAT-Sekretariat gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels übermittelten Angaben meldet die Kommission gegebenenfalls die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierten Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres folgende Informationen über…
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird,…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. März jedes Jahres über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Zahl der Fischereifahrzeuge…
Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 vor dem 15. Februar jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.