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Die zu beschreibende statistische Grundgesamtheit besteht aus statistischen Einheiten wie landwirtschaftlichen Betrieben, Gemeinschaftslandeinheiten, Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten bereitstellen oder Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kaufen oder sammeln, und Unternehmen, die diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeiten, insbesondere Brütereien, milchwirtschaftliche Unternehmen und Schlachthöfe.
Die im statistischen Rahmen darzustellenden Beobachtungseinheiten sind die in Absatz 1 genannten statistischen Einheiten und, je nach zu meldender Statistik, die folgenden:
für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen;
für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Tiere;
Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit durch andere Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen;
Transaktionen und Ströme von Produktionsfaktoren, von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Tätigkeit und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit.
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.
Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens…
„Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung,…
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der…
Zum Zwecke der Bestimmung der betreffenden Grundgesamtheiten der Landwirtschaftlichen Betriebe legt die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.