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Reiner Biodiesel (FAME B100) ist in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 nicht als Bezugskraftstoff für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich der Emissionen aufgeführt. Die Typgenehmigungsprüfung muss sowohl an Dieselkraftstoff (B7) als auch an reinem Biodiesel (B100) durchgeführt werden, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen nachzuweisen. Um Doppelprüfungen so gering wie möglich zu halten und die Zertifizierung der Verwendung von reinem Biodiesel und Biodieselmischungen (wie FAME B20/B30) zu erleichtern, müssen die Spezifikationen für reinen Biodiesel als Bezugskraftstoff auf der Grundlage einschlägiger internationaler und europäischer Normen eingeführt werden. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsprüfanforderungen für eine Typgenehmigung hinsichtlich B100 sollte durch Emissionsprüfungen des Stammmotors mit reinem Biodiesel zulässig sein. Für die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge kann jedoch jedes Biokraftstoffgemisch ausgewählt werden.
Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst…
1. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz in Nummer 1.1.2 erhält folgende Fassung: „Gestattet der…
In der EU typgenehmigte Fahrzeuge müssen mit reinem Biodiesel und erforderlichenfalls mit verschiedenen Mischungen aus Biodiesel und fossilen Kraftstoffen…
Monovalente Gasfahrzeuge sind der Prüfung Typ 1 hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung entweder des Flüssiggases oder des Erdgases/Biomethans gemäß…
Hinsichtlich biobasierter Komponenten von Dieselkraftstoff werden die verfügbaren Optionen, um die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen höheren…
Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.