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Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission setzt die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen voraus, dass der Hersteller die Einhaltung der Spezifikationen für Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX der genannten Verordnung, die für die Typgenehmigungsprüfung verwendet werden, gewährleistet.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der…
Für die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Für die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und der Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen weist der…
in Anhang XIII erhält der zweite Absatz von Abschnitt 12 folgende Fassung: „Diese Anlage findet Anwendung, wenn der Fahrzeughersteller eine EU-Typgenehmigung…
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission enthält die Anforderungen für die Genehmigung von schweren Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen und des…
Die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 sind erfüllt, es sei denn, der Hersteller gibt in der Konformitätserklärung gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.