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Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erhält folgende Fassung: Verzinsung
Die betreffende NZB verzinst die Mindestreserveguthaben auf den Mindestreservekonten zum durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des Eurosystems (Einlagesatz) während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird. Dabei entspricht: Rt = die Zinsen, die für Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen; Ht = die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; nt = die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; rt = der Zinssatz für Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet; i = der i-te Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; DFRi = der Einlagesatz an jedem Tag i der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.
Die betreffende NZB zahlt die Zinsen für die Mindestreserveguthaben am zweiten TARGET2-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Zinsen angefallen sind.
Mittel, die zu den Mindestreserveguthaben zählen, im Nachhinein aber nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von den Mindestreserven ausgenommen sind, sind von der betreffenden NZB gemäß den für nicht geldpolitische Einlagen geltenden Vorschriften der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) ab dem Datum zu verzinsen, ab dem die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene spezifische Beschränkung gilt, wie von der betreffenden NZB festgelegt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.