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Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen abzuschließen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 im Einklang mit der Befugnis der Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 um sechs Monate verlängert werden.
Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen…
In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in…
Damit die Kommission möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 um fünf Jahre…
In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in…
Da Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen und insbesondere solche, bei denen sich die Zusammenarbeit auch auf die Verwertung der Ergebnisse erstreckt,…
Um Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die Umsetzung der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.