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Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen abzuschließen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 im Einklang mit der Befugnis der Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 um sechs Monate verlängert werden.
Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und…
Damit die Kommission möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 um fünf Jahre…
In der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission sind Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel…
In der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission sind Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel…
Um den Abschluss von Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, die sich auf die Struktur der Parteien auswirken können, sollte die Geltungsdauer dieser…
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte somit um zwei Jahre verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.