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Um die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten und die Vorschriften auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Rahmenregelung von 2014 zu vereinfachen, sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen unbeschadet von der Anwendung geltender materiell-rechtlicher Vorschriften von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.
Beihilfen für Agrarforstsysteme sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel…
Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht…
Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der…
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen,…
Um Anreize für gebündelte Initiativen im Forstsektor zu schaffen, hat die Kommission die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen für Gründungsbeihilfen für…
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.