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Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang mit den Bedingungen der Rahmenregelung von 2014 mehrfach auf den Agrar- und Forstsektor angewandt. Sie hat somit in diesen Bereichen beträchtliche Erfahrungen mit Beihilfemaßnahmen gesammelt, bei denen die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet sind, diese bei der Kommission anzumelden. Dank dieser Erfahrungen kann die Kommission die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, besser definieren, den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen ausweiten und zugleich die Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gewährleisten.
Die Kommission sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen,…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere in Anwendung der…
Dank ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 konnte die Kommission besser die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten sowie auf…
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf…
Die Kommission kann mittels Verordnungen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung und nach Artikel 107 AEUV erlassen wurden, erklären, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.