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Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung oder unter andere gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 verabschiedete Verordnungen fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, die unter diese Verordnung fallen könnten. Solche Beihilfen sollten anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor bewertet werden.
Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht…
Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108…
Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108…
Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen…
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter…
Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.