Art. 58 32022R2473
Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikel 9 erfüllen.
Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2023 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.