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Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die in der Vergangenheit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Bei diesen Beihilfen sollte die Kommission keine Einzelfallbewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vornehmen müssen, sofern sie gegebenenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013 und (EU) 2021/1139 erfüllen.
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die…
Die Kommission prüft die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor auf der Grundlage der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik…
Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gilt derzeit für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Unternehmen, die in der…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors im Rahmen dieser Verordnung…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.…
Was staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen und staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.