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Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können.
Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt…
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107…
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz…
Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne…
Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt…
Schäden infolge einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen wie Sturm, Frost, Hagel, Eis, Regen oder schwere Dürren, die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.