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Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthält ein Verbot der Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines oder auf dem Seeweg. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht auch vorübergehende Ausnahmen für Einfuhren über Pipelines und für Einfuhren nach Bulgarien auf dem Seeweg vor. Diese Ausnahmen hatten ausschließlich den Zweck, die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen zu gewährleisten. Daher sollte klargestellt werden, dass Bulgarien ebenso wie die Mitgliedstaaten, die russisches Rohöl über Pipelines einführen, keine Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der dieser Ausnahmeregelung eingeführt wurde, an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern verkaufen darf. Das Bunkern oder Betanken eines Fahrzeuges oder Flugzeuges in Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen profitieren, fällt nicht unter dieses Verbot.
Der Beschluss 2014/512/GASP enthält ein Verbot der Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines oder auf dem Seeweg. Der Beschluss 2014/512/GASP sieht auch…
Da mehrere Mitgliedstaaten aufgrund ihrer geografischen Lage besonders von über Pipelines aus Russland eingeführtem Rohöl abhängig sind, ohne dass auf kurze…
Aufgrund der besonderen geografischen Lage Bulgariens sollte für einen begrenzten Zeitraum eine spezifische Ausnahmeregelung von dem Verbot der Einfuhr von…
Aufgrund der besonderen geografischen Lage Bulgariens sollte für einen begrenzten Zeitraum eine spezifische Ausnahmeregelung von dem Verbot der Einfuhr von…
Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen,…
Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.