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Es ist angezeigt, in Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas hergestellte Erdgaskondensate von den in Artikel 3m und 3n genannten Verboten auszunehmen, um die Versorgungssicherheit der Union mit Flüssigerdgas zu gewährleisten. Um Umgehungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass unter die Verbote in Artikel 3m und 3n fallende Erdgaskondensaterzeugnisse nicht gekauft, eingeführt oder in die Union oder in Drittländer befördert werden, ist es angezeigt, eine Meldepflicht für die Betreiber einzuführen, die Transaktionen im Zusammenhang mit aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammendem Erdgaskondensat tätigen.
In Artikel 3n werden folgenden Absätze angefügt: „(12) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde…
Transaktionen von Stromerzeugern und Erdgasproduzenten, Betreibern von Erdgasspeicheranlagen oder Betreibern von Flüssiggaseinfuhranlagen, die ausschließlich…
Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 , die aus Anlagen zur Erzeugung von…
Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 , das aus Anlagen zur Erzeugung von…
Darüber hinaus sollten Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf…
Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 , die aus Anlagen zur Erzeugung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.