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Damit die Anforderung, dass Entscheidungen in den Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen über von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung ausschließlich von Vertretern nationaler Normungsorganisationen getroffen werden, wirksam ist, ist es notwendig vorzusehen, dass die Kommission nur eine europäische Normungsorganisation beauftragen sollte, die diese Anforderung erfüllt.
Die Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen sind offen für die Mitwirkung nicht nur seitens nationaler Normungsorganisationen, sondern…
Nationale Normungsorganisationen spielen sowohl auf Unionsebene im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene eine…
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 kann die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, eine europäische…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Unbeschadet anderer beratender Stellungnahmen stellt jede europäische Normungsorganisation sicher, dass die folgenden…
Muss nach Ansicht der Kommission durch eine europäische Norm sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen…
Entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sind ein solides Verfahren und eine ausgewogene Vertretung der Belange der einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.