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Grenzübergreifend tätige Finanzunternehmen, die die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in der Union ausüben, sollten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine einheitliche Reihe von Anforderungen für erweiterte Tests (z. B. TLPT) erfüllen, die sich auf die IKT-Infrastrukturen in allen Rechtsordnungen erstrecken sollten, in denen die grenzüberschreitende Finanzgruppe innerhalb der Union tätig ist, sodass diesen grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen nur in einer Rechtsordnung entsprechende IKT-bezogene Testkosten entstehen.
der Art der aufsichtlichen und sonstigen relevanten Zusammenarbeit, die für die Umsetzung von TLPT und die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung dieser…
Beim Einsatz interner Tester gewährleisten Finanzunternehmen, dass neben den Anforderungen in Absatz 1 auch folgende Bedingungen erfüllt sind:
Gebündelte Tests im Sinne dieser Verordnung — bei denen verschiedene Finanzunternehmen an einem TLPT teilnehmen und ein IKT-Drittdienstleister zu diesem Zweck…
Um ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen und im Einklang sowohl mit den einschlägigen internationalen Standards (z. B. die „G7…
Um die auf Unternehmensebene verfügbaren internen Ressourcen zu nutzen, sollte der Einsatz interner Tester zur Durchführung von TLPT gemäß dieser Verordnung…
Da die einschlägigen Bestimmungen über IKT-Risiken bisher auf Unionsebene nur auf unvollständige Art und Weise angegangen wurden, bestehen Lücken oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.