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Zuständige Behörden sollten über alle erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse verfügen, um die angemessene Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen. Sie sollten grundsätzlich die von ihnen verhängten Verwaltungssanktionen öffentlich bekannt machen. Da Finanzunternehmen und kritische IKT-Drittdienstleister in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein und der Aufsicht unterschiedlicher zuständiger Behörden unterliegen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zum einen durch die enge Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, erleichtert werden sowie zum anderen durch die Abstimmung mit den ESA im Wege des gegenseitigen Informationsaustauschs und der Erbringung von Amtshilfe in den einschlägigen Aufsichtsbelangen.
Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen und sie mit den erforderlichen Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen ausstatten.…
Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch…
Um die Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember…
Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben in Bezug auf die EZB in…
Die zuständigen Behörden sollten die Aufgabe, die inhaltliche Einhaltung der von der federführenden Überwachungsbehörde herausgegebenen Empfehlungen zu…
Um den zuständigen Behörden die Erfüllung von Aufsichtsaufgaben zu ermöglichen, indem sie einen vollständigen Überblick über Art, Häufigkeit, Ausmaß und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.