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Diese Verordnung sollte die Möglichkeit von öffentlichen Auftraggebern und von Auftraggebern unberührt lassen, die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, die einschlägigen Informationen oder Unterlagen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen sie umgesetzt werden, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen.
Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft…
Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft…
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer unberührt lassen, die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß den Richtlinien 2014/24/EU,…
Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung,…
Die Bestimmungen dieser Verordnung decken den gesamten Inhalt der Richtlinie 2014/61/EU ab; die Richtlinie sollte deshalb aufgehoben werden. Aufgrund des…
Soweit dies mit der Notwendigkeit, eine solide Geschäftspraxis und gleichzeitig ein Maximum an Flexibilität zu gewährleisten, vereinbar ist, ist es angezeigt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.