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Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitraum, in dem die Kommission eine drittstaatliche Subvention prüfen darf, auf zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung dieser drittstaatlichen Subvention beschränkt sein.
Für die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 10 und 11 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem einem Unternehmen eine…
Die Kommission bemüht sich so weit wie möglich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung zu erlassen.
Eine drittstaatliche Subvention gilt von dem Moment an als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch auf die drittstaatliche Subvention erhält. Die…
Wenn der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention…
Sobald das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention festgestellt wurde, sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob diese den Binnenmarkt verzerrt. Im…
Um Informationen über drittstaatliche Subventionen einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.