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Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zöllen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Um Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu vermeiden, sollten Aussetzung von Zöllen des GZT, bei denen der jährliche Betrag der nicht erhobenen Zölle des GZT auf weniger als 15 000 EUR geschätzt wird, nicht berücksichtigt werden. Die Aussetzungen von Zöllen des GZT für Waren, für die dieser Schwellenwert gemäß der verbindlichen Überprüfung nicht erreicht wird, sollten daher aus dem Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 gestrichen werden.
Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zöllen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt…
Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.