Erwägungsgrund 6 32021R2061VERORDNUNG (EU) 2021/2061 DES RATES vom 11. November 2021 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)
Die in dem neuen Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für seine gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
Erwägungsgrund 5 32018R1095VERORDNUNG (EU) 2018/1095 DES RATES vom 26. Juli 2018 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)
Die Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 6 32020R0271VERORDNUNG (EU) 2020/271 DES RATES vom 20. Februar 2020 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 7 32023R2186VERORDNUNG (EU) 2023/2186 DES RATES vom 6. September 2023 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023-2028)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für seine gesamte Geltungsdauer auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 4 32019R1333VERORDNUNG (EU) 2019/1333 DES RATES vom 25. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia
Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für dessen gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 5 32019R1089VERORDNUNG (EU) 2019/1089 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaatenaufgeteilt werden.