Erwägungsgrund 4 32022R0262
Angesichts der ernsten Lage hat der Rat am 23. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/264 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen erlassen, mit denen die Bereitstellung von Finanzmitteln an Russland, seine Regierung und seine Zentralbank verboten wird.