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Um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen, wurden eine Reihe von Informationsanforderungen in den Anhängen VII bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die allgemeinen Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen in Anhang XI der genannten Verordnung durch die Verordnung (EU) 2021/979 der Kommission geändert, jedoch müssen im Einklang mit den Zielen des gemeinsamen Aktionsplans zur Bewertung von REACH noch einige Informationsanforderungen geklärt werden.
Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) im gemeinsamen Aktionsplan zur Bewertung von REACH zu dem…
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen sollten geändert werden,…
Die in Anhang VI Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Anforderungen betreffend die allgemeinen Angaben über den…
Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) im gemeinsamen Aktionsplan zur Bewertung von REACH zu dem…
Entsprechend den Bestimmungen für Übergangsmaßnahmen nach Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der REACH-Verordnung muss Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr.…
Einige Bestimmungen in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über toxikologische Informationen sollten geändert werden, um die Pflichten der Registranten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.