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Da die Biomasse gewisser Bestände von Blauleng (BLI/12INT, BLI/24, BLI/03A), Kabeljau (COD/5BE6A, COD/7XAD34), Hering (HER/7G-K) und Merlan (WHG/07A) unter den Referenzwerten für die Biomasse (Blim) liegt, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich in dem schriftlichen Protokoll darauf verständigt, dass die Mitgliedstaaten Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2021 auf 2022 nicht auf diese Bestände anwenden, damit die Fänge 2022 die für diese Bestände festgelegten TACs nicht überschreiten. Die Union und das Vereinigte Königreich kamen ferner überein, dass dies auch für den Bestand von Dornhai (DGS/15X14) gilt, bei dem es sich um eine nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/109 verbotene Art handelt.
In Anhang IB der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die vierte Tabelle mit Fangbeschränkungen für Kabeljau (Gadus morhua) folgende Fassung: „Art: Kabeljau Gadus…
Die Kommission hat am 13. März 2019 auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Gruppe der Nordseeanrainermitgliedstaaten die Delegierte Verordnung (EU)…
Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen Gewässern sowie für norwegische Fischereifahrzeuge in Unionsgewässern werden jedes Jahr entsprechend der…
(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in…
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie…
(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.