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Die Union hat sich gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bemüht, ein Höchstmaß an Konvergenz bei der Anwendung der Anlandeverpflichtung, einschließlich der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und hoher Überlebensraten, zu erreichen, um die Einhaltung der Erhaltungsziele und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Bei den mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, wird berücksichtigt, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Die Mengen, die während der Anwendung der Anlandeverpflichtung ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, wurden daher von der vom ICES empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen.
Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht…
Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die ab dem 1. Januar 2019 unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe…
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und die Rückwürfe schrittweise abzustellen.…
Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung ab 1. Januar 2016 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.