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Erhebt ein Roaminganbieter für eine Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, einen Aufschlag, darf nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 die Summe des inländischen Endkundenpreises und etwaiger Aufschläge für abgehende regulierte Roaminganrufe, regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste den Betrag von 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht und 0,20 EUR je verbrauchtes Megabyte nicht übersteigen. Angesichts des wirksamen Funktionierens der Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen seit dem 15. Juni 2017 ist diese Bestimmung nicht mehr erforderlich.
Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni…
Wenn Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Verbrauchern für intra-EU-Kommunikation Entgelte…
Um zu gewährleisten, dass der Übergang von der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zur Abschaffung der Roamingaufschläge reibungslos erfolgt, sollte in der…
Der Roaminganbieter übersendet dem Roamingkunden bei vollständigem Ausschöpfen des anwendbaren angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Sprach- oder…
Vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.