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Den nationalen Regulierungsbehörden oder etwaigen anderen zuständigen Behörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, ist es nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieser Mangel an Kontrolle könnte die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen verringern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden können.
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von sich aus tätig zu werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die nationalen…
Übertragen die Mitgliedstaaten anderen zuständigen Behörden als den nationalen Regulierungsbehörden einige der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz der…
Die nationale Regulierungsbehörde und — sofern es für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972…
Stellen die Anbieter von Mobilfunkdiensten in der Union fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden…
Falls der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Drittland es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit…
Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen Nummerierungsressourcen genutzt werden, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.