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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des e-CODEX-Systems auf Unionsebene und die Betrauung von eu-LISA mit der Verwaltung des Systems, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf Unionsebene und ihre Teilnahme an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben,…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.