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Da die Ziele der vorliegenden Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund dessen, dass die regulatorischen Hindernisse für die Entwicklung von DLT-Marktinfrastrukturen für als Finanzinstrumente geltende Kryptowerte in Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen enthalten sind, besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erreichung eines hohen Niveaus an digitaler operationaler Resilienz in beaufsichtigten Finanzunternehmen, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.