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Da sich eine tägliche Aufnahmemenge von Monacolinen aus Rotschimmelreis, die für die menschlichen Gesundheit unbedenklich ist, nicht festlegen lässt, und angesichts der erheblichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die mit der Verwendung von Monacolinen aus Rotschimmelreis bei einer Dosis von 10 mg/Tag verbunden sind, und der schweren gesundheitlichen Nebenwirkungen, die in Einzelfällen schon mit einer niedrigen Dosis von 3 mg/Tag einhergehen, sollte die Anwendung von Monacolinen aus Rotschimmelreis in Mengen von 3 mg und mehr je für den täglichen Verzehr empfohlene Portion des Erzeugnisses verboten werden. Dieser Stoff sollte daher in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden, und sein Zusatz zu Lebensmitteln oder seine Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln sollte nur unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen werden.
In die Tabelle in Teil B „Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist“ wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: Stoffe, deren Verwendung…
Die Behörde konnte nicht feststellen, welche Aufnahme von Monacolinen aus Rotschimmelreis über die Nahrung für die Allgemeinbevölkerung und gegebenenfalls für…
Aufgrund der vorliegenden Informationen und mehrerer in ihrem Gutachten hervorgehobener Unwägbarkeiten sah sich die Behörde nicht in der Lage, die von der…
Auf der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln muss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die empfohlene…
Für den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln bzw. ihre Verwendung in Lebensmitteln wie auch für die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel…
Da die Behörde ein Nebenwirkungsrisiko aufgrund von Wechselwirkungen mit Arzneimitteln festgestellt hat, müssen Personen, die Cholesterinsenker einnehmen, vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.