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Auf der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln muss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses zusammen mit einem Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten, angegeben sein. Da verschiedene Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, die Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten, gleichzeitig verzehrt werden können, besteht die Möglichkeit, dass der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 festgelegte Grenzwert überschritten wird, sodass angemessene Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittel festgelegt werden müssen, die Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten.
In die Tabelle in Teil B „Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist“ wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: Stoffe, deren Verwendung…
Da sich eine tägliche Aufnahmemenge von Monacolinen aus Rotschimmelreis, die für die menschlichen Gesundheit unbedenklich ist, nicht festlegen lässt, und…
Für den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln bzw. ihre Verwendung in Lebensmitteln wie auch für die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel…
Damit die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten, vollständige Angaben über den Gehalt an Monacolinen enthält, müssen…
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln die empfohlene…
Die Behörde konnte nicht feststellen, welche Aufnahme von Monacolinen aus Rotschimmelreis über die Nahrung für die Allgemeinbevölkerung und gegebenenfalls für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.