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Bereits vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende und nunmehr verbotene Ausschließlichkeitsvereinbarungen und sonstige Praktiken oder Vereinbarungen, die die Weiterverwendung von Daten im Besitz von öffentlichen Stellen betreffen und die zwar keine Ausschließlichkeitsrechte gewähren, bei denen jedoch nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Verfügbarkeit von Daten für die Weiterverwendung einschränken, sollten nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht erneuert werden. Unbefristete oder langfristige Vereinbarungen sollten innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.
Vereinbarungen oder andere Praktiken, die unter das in Absatz 1 genannte Verbot fallen und die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen,…
Rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen…
Bei der Festlegung der Grundsätze für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Daten sollten öffentliche Stellen das Wettbewerbsrecht einhalten und…
Der Datenbereitsteller macht Vereinbarungen über rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber…
Diese Verordnung sollte keine Verpflichtung begründen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Daher…
In Rechtsverordnungen gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (Kontaktbeschränkungen) sowie gemäß den Nummern 5 bis 7, die Untersagungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.