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Vereinbarungen zwischen Inhabern und Weiterverwendern von Daten, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, bei denen aber davon ausgegangen werden kann, dass sie die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung beschränken, sollten einer zusätzlichen öffentlichen Prüfung unterzogen werden. Daher sollten die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten online veröffentlicht werden, nämlich zwei Monate vor dem vereinbarten Tag, an dem die Erbringung der Verpflichtungen der Parteien beginnen soll. Durch die Veröffentlichung soll den interessierten Parteien die Gelegenheit gegeben werden, die Weiterverwendung der unter diese Vereinbarungen fallenden Dokumente zu beantragen und die Gefahr zu vermeiden, dass das Spektrum potenzieller Weiterverwender eingeschränkt wird. In jedem Fall sollten nach Abschluss solcher Vereinbarungen die wesentlichen Aspekte in ihrer endgültigen, zwischen den Parteien vereinbarten Fassung ebenfalls ohne ungebührliche Verzögerung online öffentlich bekannt gemacht werden.
Rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen…
Die zuständige Raumordnungsbehörde beteiligt frühzeitig die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen. Sie hat die…
Der Datenbereitsteller macht Vereinbarungen über rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber…
Zur Gewährleistung der Transparenz sollten Vorschriften vorgesehen werden, wonach Auftraggeber entsprechende Angaben vor Beginn und nach Abschluss des…
Die Gewährleistung der Klarheit und öffentlichen Verfügbarkeit der Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ist eine…
Alle einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.